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   BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 90.82   

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BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 90.82 (https://dejure.org/1983,1579)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1983 - 6 C 90.82 (https://dejure.org/1983,1579)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1983 - 6 C 90.82 (https://dejure.org/1983,1579)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wehrdienstleistender - Militärische Kleidungsstücke - Aufbewahrungspflicht - Unmögliche Aufbewahrung - Unzumutbare Aufbewahrung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2276
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 05.01.2000 - 6 B 52.99

    Ständiger Aufenthalt; Ausbildungsort eines Wehrpflichtigen; Lebensmittelpunkt

    Der ständige Aufenthalt eines Wehrpflichtigen bleibt vielmehr während seiner Ausbildung oder seines Studiums in der Regel am Wohnort der Eltern erhalten, sofern der Wehrpflichtige seinen Lebensmittelpunkt nicht erkennbar an anderer Stelle geschaffen hat (stRspr des Senats, vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1 m.w.N.).

    Der Ausbildungs- oder Studienort eines Wehrpflichtigen ist wegen des seiner Eigenart nach nur vorübergehenden dortigen Aufenthalts des Auszubildenden oder Studierenden regelmäßig nicht der Ort, an dem sich der Wehrpflichtige "ständig" im Sinne des § 1 WPflG aufhält (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1 m.w.N.).

    Der ständige Aufenthalt eines Wehrpflichtigen im Sinne des § 1 WPflG bleibt vielmehr während seiner Ausbildung oder seines Studiums in der Regel am Wohnort der Eltern erhalten, sofern der Wehrpflichtige seinen Lebensmittelpunkt nicht erkennbar an anderer Stelle geschaffen hat (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 a.a.O. S. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.06.1994 - 8 B 10.94

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlenden Verfahrensmangels - Nichtruhen der

    Der Ausbildungs- oder Studienort eines Wehrpflichtigen ist wegen des seiner Eigenart nach nur vorübergehenden dortigen Aufenthalts des Auszubildenden oder Studierenden regelmäßig nicht der Ort, an dem sich der Wehrpflichtige "ständig" im Sinne des § 1 WPflG aufhält (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1 m.weit.Nachw.).

    Der ständige Aufenthalt eines Wehrpflichtigen im Sinne des § 1 WPflG bleibt vielmehr während seiner Ausbildung oder seines Studiums in der Regel am Wohnort der Eltern erhalten, sofern der Wehrpflichtige seinen Lebensmittelpunkt nicht erkennbar an anderer Stelle geschaffen hat (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983, a.a.O. S. 3 m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 22.08.2003 - 6 B 28.03

    Verletzung rechtlichen Gehörs; Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "ständiger

    Danach ist der Ausbildungs- oder Studienort eines Wehrpflichtigen wegen des seiner Eigenart nach nur vorübergehenden dortigen Aufenthalts des Auszubildenden oder Studierenden regelmäßig nicht der Ort, an dem sich der Wehrpflichtige "ständig" im Sinne des § 1 WPflG aufhält (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 BVerwG 6 C 90.82 Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1 m.w.N.).

    Der ständige Aufenthalt eines Wehrpflichtigen im Sinne des § 1 WPflG bleibt vielmehr während seiner Ausbildung oder seines Studiums in der Regel am Wohnort der Eltern erhalten, sofern der Wehrpflichtige seinen Lebensmittelpunkt nicht erkennbar an anderer Stelle geschaffen hat (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 a.a.O. S. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.08.1986 - 8 CB 63.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ständiger

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß unter ständigem Aufenthalt im Sinne des § 1 WPflG der Ort zu verstehen ist, an dem sich der Wehrpflichtige mit dem Willen niederläßt, dort auf Dauer zu bleiben und den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu bilden (st. Rspr.; vgl. u.a. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1 [3] m.weit.Nachw.).

    Auch das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983, a.a.O. m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 09.07.1985 - 6 C 87.83

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zuständigkeit über ein

    Der Annahme, daß der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt der hier angefochtenen Bescheide der Prüfungsgremien seinen ständigen Aufenthalt in Norderstedt bzw. in Hamburg 13 hatte, steht auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen, daß er seit dem Wintersemester 1971/72 ein Zweitstudium an der Universität Hamburg aufgenommen hatte, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber davon auszugehen ist, daß durch den Beginn eines Studiums oder einer anderen Ausbildung an einem Ort ein ständiger Aufenthalt in der Regel nicht begründet wird (vgl. BVerwGE 8, 173 [BVerwG 20.02.1959 - VII C 92/58]; 28, 193 [BVerwG 09.11.1967 - II C 107/64]; Urteile vom 24. August 1981 und vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 = NJW 1983, 2276 = BWV 1983, 137).
  • BVerwG, 29.11.1995 - 1 B 67.95

    Abweichung eines Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -

    Die Beschwerde bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1983 (nicht: 1993) - BVerwG 6 C 90.82 - (Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12) und führt aus, danach bleibe der Lebensmittelpunkt eines Studenten am Wohnort der Eltern, "sofern er ihn nicht erkennbar an anderer Stelle geschaffen hat".
  • BVerwG, 27.10.1994 - 8 B 124.94

    Ruhen der Wehrpflicht - Ständiger Aufenthalt eines Wehrpflichtigen - Anzeichen

    Der in § 1 WPflG verwendete Begriff des ständigen Aufenthalts des Wehrpflichtigen bezeichnet den Ort, an dem der Wehrpflichtige sich mit dem Willen niederläßt, dort auf Dauer zu bleiben und den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu begründen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 18.01.1991 - 8 CB 51.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die gesetzlich vorgesehene Übernahme - und Aufbewahrungspflicht (vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 6 Nr. 4 WPflG) entfällt nur dann, wenn dem Wehrpflichtigen die Aufbewahrung unmöglich oder nicht zuzumuten ist (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 30.05.1984 - 8 B 79.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den vom Kläger bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1959 - BVerwG VII C 92.58 - (BVerwGE 8, 173), vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 141.67 - (BVerwGE 28, 193) und vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - (Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 30.05.1984 - 8 B 80.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den vom Kläger bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1959 - BVerwG VII C 92.58 - (BVerwGE 8, 173), vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 141.67 - (BVerwGE 28, 193) und vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - (Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 30.05.1984 - 8 B 83.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 30.05.1984 - 8 B 81.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG München, 10.07.2008 - M 15 K 07.1079

    Ruhen der Wehrpflicht

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